Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 3
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- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 200/16Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten VorerstreckungsklauselZitiert von 23
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 2149/18Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 1833/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57#abs-1 (1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57#abs-2 (2) Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57#abs-3 (3) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:
Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde.